Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber (Unternehmer) und der Firma Hans-Dieter Haselwanter GmbH (im weiterem als Konstruktionsbüro bezeichnet) auch ohne dass sie für den einzelnen Vertragsabschluss miteinbezogen werden.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Konstruktionsbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

Auftragserteilung

  1. Das Konstruktionsbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
    Wirtschaftlichkeit.
  2. Das Konstruktionsbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Konstruktions-
    büros Aufträge erteilen. Das Konstruktionsbüro ist allerdings verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch Subunternehmer
    durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen einer Woche zu widersprechen, in diesem Falle
    hat das Konstruktionsbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
  3. Alle Subunternehmer sind vertraglich einer Geheimhaltungspflicht unterworfen. Das Konstruktionsbüro übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung von uns speziell genehmigter Geheimhaltungsvereinbarungen durch unsere Subunternehmer.

Geheimhaltung

  1. Das Konstruktionsbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. Das Konstruktionsbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Konstruktionsbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecke zu veröffentlichen, sofern
    vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Schutz der Pläne

  1. Das Konstruktionsbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen vor.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Konstruktionsbüros anzugeben.
  3. Bel Zuwiderhandlung ist eine Pönale des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung zu bezahlen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.

Preise/Zahlung

  1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise.
  2. Unsere Rechnungen sind Innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Kunden geraten in Verzug, wenn unsere Rechnung 30 Tagen nach Rechnungsdatum nicht bezahlt ist.
  3. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB in der Höhe von 8 % + Basiszinssatz sowie Mahnspesen in der Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung zu verrechnen.
  4. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen..“

Gewährleistung

  1. Abgesehen von jenen Fällen in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung zu erfüllen. Ansprüche auf Austausch oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung sind vom Konstruktionsbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  2. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werde, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  4. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit bzw. schlichter grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden
  2. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung
  3. Das Konstruktionsbüro behält sich vor im eigenen Ermessen für den Fall leichter Fahrlässigkeit bzw. schlichter grober Fahrlässigkeit die Haftung des Konstruktionsbüros und seiner Subunternehmer zu übernehmen, für den einzelnen Schadensfall die Schadenssumme aber jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Projektes zu begrenzen.
  4. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfliesenden einheitlichen Schaden somit alle aus einer Konstruktion entstehenden Schäden sowie deren Folgeschäden.
  5. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe krasse Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  6. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  7. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Konstruktionsbüro kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
  2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  3. Sollten die Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werde, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt.